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§ 7 Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung

7.1

Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Ver-
tragsverhältnis zu
gänglich gemachten vertraulichen Informationen geheim zu halten und -
soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist
- weder aufzuzeichnen noch
weiterzugeben oder sonst zu verwerten.

Die Informationen sind vertraulich, wenn sie als solche gekennzeichnet wurden oder diese

aus den sonstigen Umst
änden als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind Ins-
besondere der Bereich der Vertrags
durchführung und -abwicklung inkl. der dabei dem je-
weiligen Vertragspartner offenbarten, technischen Aspek
te sowie alle sonstigen der Öffent-
lichkeit nicht
zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln.

7.2

Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht für Informationen

  1. welche bereits nachweislich öffentlich zugänglich sind oder später, ohne dass dies auf eine
    rechts
    - oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist,
    öffentlich zugänglich werden,
  2. welche nachweislich vor Erhalt durch eine Partei schon rechtmäßig und ohne Verpflichtung
    zur Ge
    heimhaltung im Besitz der anderen Partei waren oder ihr bekannt waren, oder
  3. welche einer Partei nachweislich durch Dritte rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Ge-
    heimhaltung of
    fengelegt wurden, oder
  4. welche nachweislich durch eine Partei ohne Zugang zu vertraulichen Informationen der
    anderen Par
    tei unabhängig entwickelt wurden, oder
  5. nachweislich offenkundig sind oder offenkundig werden, ohne dass dies auf eine rechts-
    oder
    vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, oder
  6. welche durch schriftliche Erklärung ausdrücklich freigegeben wurden, oder
  7. welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. richterlicher Anordnung
    preiszuge
    ben sind.

7.3

Durch geeignete vertragliche Abreden mit Arbeitnehmern und/oder sonstigen Beauftragten
haben die Ver
tragsparteien sicher zu stellen, dass diese, ebenfalls unbefristet, jede Weiter-
gabe oder sonstige unbefugte Verwendung
solcher vertraulichen Informationen unterlassen
und dies zu dokumentieren.

7.4

Die Verpflichtung zur Geheimhaltung impliziert, dass die Vertragsparteien sorgsam mit den
vertraulich
en Informationen umzugehen haben und diese ebenso schützen, wie sie es bei
eigenen vertraulichen Informationen handhaben.

7.5

Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus
für einen Zeit
raum von 3 Jahren ab Vertragsende fort.