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§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang

6.1

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichen­der Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Ort des Lieferwerkes. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zu­gang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zu An­nahme verhindert.

6.2

Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 4 Tage ab Zu­gang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zu­rückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung ei­ner Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zu Zahlung des Kaufpreises nicht im Stan­de ist.

6.3

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Er­klärt der Besteller, er wird den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegen­standes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

6.4

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir be­rechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestel­lers zu lagern; hierzu sind sie auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Ver­sand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Bei Lagerungen ab Werk werden als Lagerkosten monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages be­rechnet, der auf die gelagerte Ware entfällt.

6.5

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, sowie mit der Mel­dung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder La­gers, geht die Gefahr voll auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die An­lieferung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten.

6.6

Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht recht­ zeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr der Besteller zu lagern. Damit gilt die Ware als angenommen.

6.7

Trotz gründlichster Warenausgangskontrolle sind herstellerseitige Fehler nicht völlig auszuschließen; des Weiteren kann die Ware trotz größter Sorgfalt auf dem Transport­weg beschädigt werden oder abhanden kommen. Um die kundenseitige Reklamations­abwicklung so leicht wie möglich zu machen, haben wir, auch in Zusammenarbeit mit den Vertragsspeditionen, nachfolgende Hinweise aufgelistet, die zwingend zu beachten sind:

  1. Die Sendung ist bei Anlieferung im Beisein des Spediteurs auf die Unversehrtheit erhaltener Mengen zu überprüfen.

  2. Die Stückzahlen (Bund und Paletten) auf den Anlieferpapieren sind mit den tatsäch­lich erhaltenen Mengen abzugleichen und eventuelle Differenzen sind zu protokol­lieren.

  3. Innerhalb eines Tages muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der angeliefer­ten Ware überprüft werden.

  4. Differenzen und offensichtliche Schäden (sofort erkennbare Schäden der Verpa­ckung oder Ware) müssen sofort auf den Anlieferpapieren des Zustellers vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden.

  5. Differenzen und Reklamationen sind unverzüglich an uns zu melden.

  6. Das beschädigte Material darf nicht benutzt werden.

  7. Es ist zu beachten, dass die Haftungspflicht nach erfolgter Unterschrift komplett auf den Kunden übergeht.

  8. Die Annahme mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" ist rechtlich unhaltbar.

  9. Eine nachträgliche Reklamation kann von unserer Seite aus nicht akzeptiert werden.

  10. Bei Nichteinhaltung der oben angeführten Punkte kann keine Schadensabwicklung erfol­gen.