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§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch, wenn die Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.

9.2

Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe ver­pflichtet.

9.3

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Verwendung gegen­über Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände in ordentlichem Geschäftsgang wei­terzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt als Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises ( einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befug­nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; hiernach verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich­tungen ordnungsgemäß nachkommen und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da­zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritter) die Abtretung mitteilt.

  2. die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vor­genommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1).

  3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen un­trennbar vermischt, so erweben wir das Miteigentum an der Asche im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Be­steller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

9.4

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfändet, noch zur Sicherung über­eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung zu stellen die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.5

Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheitsrechte in der Höhe freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigen.