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§ 8 Gewährleistung

8.1

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung von Mängeln an den Liefergegen­ständen:

  1. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übergabe des Liefergegen­standes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesse­rung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unter­liegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

  2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsat­zes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3

Bei vereinbarer Abnahme gem. §6 Abs. 6. ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art und Abnahme hätte festgestellt werden können.

8.4

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen, in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstan­dete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Kommt der Besteller die­sen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Eingriffe an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsan­sprüche.

8.5

Die Kosten der Untersuchung aufgrund einer Mängelrüge gehen zu Lasten des Bestel­lers, sofern ein Mangel nicht nachweisbar ist.

8.6

Werkstoffempfehlungen, Auskünfte und Ratschläge jeder Art werden unter Beachtung der uns erteilten Informationen nach bestem Wissen, unter Ausschluss jeder Haftung, erteilt, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder un­seren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.