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§ 2 Lieferfristen

2.1

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Geneh­migungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

2.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitge­teilt ist oder der Liefergegenstand den Firmensitz verlassen hat.

2.3

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe­sondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt von unvorhergesehenen Hinder­nissen, die außerhalb unseres Willens liegen, beispielsweise Betriebsstörungen, Ver­zögerungen der Anlieferung westlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nach­weislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die vorbe­zeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während ei­nes bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derar­tiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

2.4

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile im Gebrauch ergeben.

2.5

Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessenen Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Erfüllung für ihn kein In­teresse hat. Entsprechend kann der Besteller zurücktreten, wenn uns die Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich wird.

2.6

Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zu­rücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.