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§ 7 Preisänderungen

7.1

Preisänderungen sind zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefer­termin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lie­ferung die Löhne, die Materialkosten oder der Marktmässigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhö­hen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Anlieferung nicht nur unerheblich übersteig. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentli­che Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäss der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.