§ 7 Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung 7.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Ver - tragsverhältnis zu gänglich gemachten vertraulichen Informationen geheim z u halten und - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Die Informationen sind vertraulich, wenn sie als solche gekennzeichnet wurden oder diese aus den sonstigen Umst änden als Geschäfts - oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind Ins - besondere der Bereich der Vertrags durchführung und - abwicklung inkl. der dabei dem je - weiligen Vertragspartner offenbarten, technischen Aspek te sowie alle sonstigen der Öffent - lichkeit nicht zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln . 7.2 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht für Informationen welche bereits nachweislich öffentlich zugänglich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts - oder vertra gswidrige Handlung des Informationsempfängers zurück zuführen ist, öffentlich zugänglich werden, welche nachweislich vor Erhalt durch eine Partei schon rechtmäßig und ohne Verpflich tung zur Ge heimhaltung im Besitz der anderen Partei waren oder ihr bekann t waren, oder welche einer Partei nachweislich durch Dritte rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Ge - heimhaltung of fengelegt wurden, oder welche nachweislich durch eine Partei ohne Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Par tei unabhängig entwickel t wurden, oder nachweislich offenkundig sind oder offenkundig werden, ohne dass dies auf eine rechts - oder ver tragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, oder welche durch schriftliche Erklärung ausdrücklich freigegeben wurden, od er welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. richterlicher Anord nung preiszuge ben sind. 7.3 Durch geeignete vertragliche Abreden mit Arbeitnehmern und/oder sonstigen Beauftragten haben die Ver tragsparteien sicher zu stellen, dass die se, ebenfalls unbefristet, jede Weiter - gabe oder sonstige unbefugte Verwendung solcher vertraulichen Informationen unterlassen und dies zu dokumentieren. 7.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung impliziert, dass die Vertragsparteien sorgsam mit den vertraulich en Infor mationen umzugehen haben und diese ebenso schützen, wie sie es bei eigenen vertraulichen Informationen handhaben. 7.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hin aus für einen Zeit raum von 3 Jahren ab Vertr agsende fort.