# § 7 Verschwiegenheits- und Geheimhaltungsverpflichtung #### 7.1 Beide Vertragsparteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Ver- tragsverhältnis zugänglich gemachten vertraulichen Informationen geheim zu halten und - soweit dies nicht zur Erreichung des Vertragszwecks geboten ist - weder aufzuzeichnen noch weiterzugeben oder sonst zu verwerten. Die Informationen sind vertraulich, wenn sie als solche gekennzeichnet wurden oder diese aus den sonstigen Umständen als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis erkennbar sind Ins- besondere der Bereich der Vertragsdurchführung und -abwicklung inkl. der dabei dem je- weiligen Vertragspartner offenbarten, technischen Aspekte sowie alle sonstigen der Öffent- lichkeit nicht zugänglichen Informationen sind vertraulich zu behandeln. #### 7.2 Die Geheimhaltungspflichten nach dieser Vereinbarung bestehen nicht für Informationen 1. welche bereits nachweislich öffentlich zugänglich sind oder später, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, öffentlich zugänglich werden, 2. welche nachweislich vor Erhalt durch eine Partei schon rechtmäßig und ohne Verpflichtung zur Geheimhaltung im Besitz der anderen Partei waren oder ihr bekannt waren, oder 3. welche einer Partei nachweislich durch Dritte rechtmäßig ohne Verpflichtung zur Ge- heimhaltung offengelegt wurden, oder 4. welche nachweislich durch eine Partei ohne Zugang zu vertraulichen Informationen der anderen Partei unabhängig entwickelt wurden, oder 5. nachweislich offenkundig sind oder offenkundig werden, ohne dass dies auf eine rechts- oder vertragswidrige Handlung des Informationsempfängers zurückzuführen ist, oder 6. welche durch schriftliche Erklärung ausdrücklich freigegeben wurden, oder 7. welche aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. richterlicher Anordnung preiszugeben sind. #### 7.3 Durch geeignete vertragliche Abreden mit Arbeitnehmern und/oder sonstigen Beauftragten haben die Vertragsparteien sicher zu stellen, dass diese, ebenfalls unbefristet, jede Weiter- gabe oder sonstige unbefugte Verwendung solcher vertraulichen Informationen unterlassen und dies zu dokumentieren. #### 7.4 Die Verpflichtung zur Geheimhaltung impliziert, dass die Vertragsparteien sorgsam mit den vertraulichen Informationen umzugehen haben und diese ebenso schützen, wie sie es bei eigenen vertraulichen Informationen handhaben. #### 7.5 Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt über die Beendigung des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von 3 Jahren ab Vertragsende fort.