§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang
6.1
Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichender Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Ort des Lieferwerkes. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zu Annahme verhindert.
6.2
Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 4 Tage ab Zugang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zu Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist.
6.3
Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Erklärt der Besteller, er wird den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstandes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.
6.4
Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu lagern; hierzu sind sie auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Versand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Bei Lagerungen ab Werk werden als Lagerkosten monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages berechnet, der auf die gelagerte Ware entfällt.
6.5
Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, sowie mit der Meldung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder Lagers, geht die Gefahr voll auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die Anlieferung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten.
6.6
Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht recht zeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr der Besteller zu lagern. Damit gilt die Ware als angenommen.
6.7
Trotz gründlichster Warenausgangskontrolle sind herstellerseitige Fehler nicht völlig auszuschließen; des Weiteren kann die Ware trotz größter Sorgfalt auf dem Transportweg beschädigt werden oder abhanden kommen. Um die kundenseitige Reklamationsabwicklung so leicht wie möglich zu machen, haben wir, auch in Zusammenarbeit mit den Vertragsspeditionen, nachfolgende Hinweise aufgelistet, die zwingend zu beachten sind:
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Die Sendung ist bei Anlieferung im Beisein des Spediteurs auf die Unversehrtheit erhaltener Mengen zu überprüfen.
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Die Stückzahlen (Bund und Paletten) auf den Anlieferpapieren sind mit den tatsächlich erhaltenen Mengen abzugleichen und eventuelle Differenzen sind zu protokollieren.
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Innerhalb eines Tages muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der angelieferten Ware überprüft werden.
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Differenzen und offensichtliche Schäden (sofort erkennbare Schäden der Verpackung oder Ware) müssen sofort auf den Anlieferpapieren des Zustellers vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden.
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Differenzen und Reklamationen sind unverzüglich an uns zu melden.
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Das beschädigte Material darf nicht benutzt werden.
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Es ist zu beachten, dass die Haftungspflicht nach erfolgter Unterschrift komplett auf den Kunden übergeht.
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Die Annahme mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" ist rechtlich unhaltbar.
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Eine nachträgliche Reklamation kann von unserer Seite aus nicht akzeptiert werden.
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Bei Nichteinhaltung der oben angeführten Punkte kann keine Schadensabwicklung erfolgen.
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