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§ 8 Gewährleistung

8.1

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung von Mängeln an den Liefergegen­ständen:

  1. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übergabe des Liefergegen­standes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesse­rung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unter­liegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

  2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsat­zes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3

Bei vereinbarer Abnahme gem. §6 Abs. 6. ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art und Abnahme hätte festgestellt werden können.

8.4

8.5

8.6