Geschäftsbereich Ingenieurdienstleistungen

Präambel

Unsere Lieferungen, worunter sämtliche Leistungen, Vorschläge, Beratungen und Neben­leistungen verstanden werden, erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Allge­meinen Geschäftsbedingungen. Abweichenden oder ergänzenden Bedingungen des Be­stellers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; diese gelten auch nicht als anerkannt, wenn ihnen nach Eingang bei uns nicht erneut widersprochen wird.

§ 1 Auftrag und Annahme

1.1

Der Besteller ist zwei Wochen an seinen Auftrag gebunden. Sämtliche Aufträge, sowie sonstige Vereinbarungen und Nebenabreden bedürfen zur Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

1.2

Bei Ware, die nicht vorrätig ist, sind wir berechtigt, innerhalb von drei Wochen nach Auf­tragserteilung die Annahme abzulehnen.

§ 2 Lieferfristen

2.1

Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller gegebenenfalls zu beschaffenden Unterlagen, Geneh­migungen, Freigaben, sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.

 

2.2

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu Ihrem Ablauf die Versandbereitschaft mitge­teilt ist oder der Liefergegenstand den Firmensitz verlassen hat.

2.3

Die Lieferfrist verlängert sich bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbe­sondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt von unvorhergesehenen Hinder­nissen, die außerhalb unseres Willens liegen, beispielsweise Betriebsstörungen, Ver­zögerungen der Anlieferung westlicher Materialien, soweit solche Hindernisse nach­weislich auf die Lieferung des Liefergegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn die Umstände bei Unterlieferanten eintreten. Die Lieferfrist verlängert sich entsprechend der Dauer derartiger Maßnahmen und Hindernissen. Die vorbe­zeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu vertreten, wenn sie während ei­nes bereits vorliegenden Verzuges entstehen. Von uns werden Beginn und Ende derar­tiger Hindernisse in wichtigen Fällen dem Besteller baldmöglichst mitgeteilt.

2.4

Teillieferungen sind innerhalb der von uns angegebenen Lieferfristen zulässig, soweit sich daraus keine Nachteile im Gebrauch ergeben.

2.5

Geraten wir in Verzug, kann der Besteller eine angemessenen Nachfrist setzen und nach deren Ablauf insoweit vom Vertrag zurücktreten, als die Erfüllung für ihn kein In­teresse hat. Entsprechend kann der Besteller zurücktreten, wenn uns die Lieferung ganz oder zum Teil unmöglich wird.

2.6

Der Besteller kann uns auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob wir zu­rücktreten oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern wollen. Erklären wir uns nicht, kann der Besteller vom nicht erfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

§ 3 Lieferumfang

3.1

Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.

3.2

Konstruktions- oder Formänderungen , die auf die Verbesserung der Technik, bzw. auf Forderungen des Gesetzgebers zurückzuführen sind, bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Ände­rungen für den Besteller zumutbar sind.

§ 4 Annullierungskosten

Tritt der Besteller unberechtigt von einem erteilten Auftrag zurück, können wir unbescha­det der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 15% des Verkaufspreises für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für entgangenen Gewinn fordern. Dem Besteller bleibt der Nachweis eine geringeren Schadens vorbehalten.

§ 5 Verpackung und Versand

Verpackungen werden Eigentum des Bestellers und von uns berechnet. Porto und Verpa­ckungsspesen werden gesondert in Rechnung gestellt. Die Wahl der Versandart erfolgt nach bestem Ermessen. Eine Verpackung erfolgt, soweit nach unserem Ermessen er­forderlich, in handelsüblicher Weise.

§ 6 Abnahme und Gefahrenübergang

6.1

Der Besteller ist verpflichtet, den Liefergegenstand anzunehmen. Mangels abweichen­der Vereinbarung (Lieferung durch uns) erfolgt die Übergabe am Ort des Lieferwerkes. Der Besteller ist berechtigt, den Liefergegenstand innerhalb von 14 Tagen nach Zu­gang der Bereitstellungsanzeige oder sonstiger Mitteilung von der Fertigstellung am Übergabeort zu prüfen. Der Besteller hat die Pflicht, den Liefergegenstand innerhalb derselben Frist anzunehmen, es sei denn, er ist unverschuldet vorübergehend zu An­nahme verhindert.

6.2

Bleibt der Besteller mit der Annahme des Kaufgegenstandes länger als 4 Tage ab Zu­gang der Bereitstellungsanzeige vorsätzlich oder grob fahrlässig im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von weiteren 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zu­rückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung ei­ner Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Besteller die Annahme ernsthaft verweigert oder offenkundig auch innerhalb dieser Zeit zu Zahlung des Kaufpreises nicht im Stan­de ist.

6.3

Die Gefahr geht mit der Annahme des Liefergegenstandes auf den Besteller über. Er­klärt der Besteller, er wird den Liefergegenstand nicht annehmen, so geht die Gefahr eines zufälligen Unterganges oder einer zufälligen Verschlechterung des Liefergegen­standes im Zeitpunkt der Verweigerung auf den Besteller über.

6.4

Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen, andernfalls sind wir be­rechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden, oder auf Kosten und Gefahr des Bestel­lers zu lagern; hierzu sind sie auch berechtigt, wenn der von uns übernommene Ver­sand ohne unser Verschulden nicht durchgeführt werden kann. Bei Lagerungen ab Werk werden als Lagerkosten monatlich mindestens 0,5% des Rechnungsbetrages be­rechnet, der auf die gelagerte Ware entfällt.

6.5

Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, sowie mit der Mel­dung der Versandbereitschaft, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder La­gers, geht die Gefahr voll auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn wir die An­lieferung übernommen haben. Auf Wunsch des Bestellers versichern wir die Ware auf seine Kosten.

6.6

Wird Abnahme gewünscht, sind Umfang und Bedingungen bis zum Vertragsabschluss festzulegen. Die Abnahme hat auf Kosten des Bestellers unverzüglich nach gemeldeter Abnahmebereitschaft im Lieferwerk zu erfolgen. Erfolgt die Abnahme nicht, nicht recht­ zeitig oder nicht vollständig, sind wir berechtigt die Ware zu versenden oder auf Kosten und Gefahr der Besteller zu lagern. Damit gilt die Ware als angenommen.

6.7

Trotz gründlichster Warenausgangskontrolle sind herstellerseitige Fehler nicht völlig auszuschließen; des Weiteren kann die Ware trotz größter Sorgfalt auf dem Transport­weg beschädigt werden oder abhanden kommen. Um die kundenseitige Reklamations­abwicklung so leicht wie möglich zu machen, haben wir, auch in Zusammenarbeit mit den Vertragsspeditionen, nachfolgende Hinweise aufgelistet, die zwingend zu beachten sind:

  1. Die Sendung ist bei Anlieferung im Beisein des Spediteurs auf die Unversehrtheit erhaltener Mengen zu überprüfen.

  2. Die Stückzahlen (Bund und Paletten) auf den Anlieferpapieren sind mit den tatsäch­lich erhaltenen Mengen abzugleichen und eventuelle Differenzen sind zu protokol­lieren.

  3. Innerhalb eines Tages muss auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der angeliefer­ten Ware überprüft werden.

  4. Differenzen und offensichtliche Schäden (sofort erkennbare Schäden der Verpa­ckung oder Ware) müssen sofort auf den Anlieferpapieren des Zustellers vermerkt und vom Fahrer gegengezeichnet werden.

  5. Differenzen und Reklamationen sind unverzüglich an uns zu melden.

  6. Das beschädigte Material darf nicht benutzt werden.

  7. Es ist zu beachten, dass die Haftungspflicht nach erfolgter Unterschrift komplett auf den Kunden übergeht.

  8. Die Annahme mit dem Vermerk "unter Vorbehalt" ist rechtlich unhaltbar.

  9. Eine nachträgliche Reklamation kann von unserer Seite aus nicht akzeptiert werden.

  10. Bei Nichteinhaltung der oben angeführten Punkte kann keine Schadensabwicklung erfol­gen.

 

§ 7 Preisänderungen

Preisänderungen sind zulässig wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbarten Liefer­termin mehr als vier Monate liegen. Erhöhen sich danach bis zur Fertigstellung der Lie­ferung die Löhne, die Materialkosten oder der Marktmässigen Einstandspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen entsprechend den Kostensteigerungen zu erhö­hen. Der Besteller ist zum Rücktritt nur berechtigt, wenn die Preiserhöhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Anlieferung nicht nur unerheblich übersteig. Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentli­che Rechtes oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Preisänderungen gemäss der vorgenannten Regelung zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als sechs Wochen liegen.

§ 8 Gewährleistung

8.1

Wir übernehmen in der folgenden Weise die Haftung von Mängeln an den Liefergegen­ständen:

  1. Während eines Zeitraumes von sechs Monaten nach Übergabe des Liefergegen­standes hat der Besteller einen Anspruch auf Beseitigung von Fehlern (Nachbesse­rung). Können wir einen unserer Gewährleistungspflicht unter­liegenden Fehler nicht beseitigen (Fehlschlagen der Nachbesserung) oder sind für den Besteller weitere Nachbesserungsversuche unzumutbar, so kann der Besteller anstelle der Nachbesserung Wandelung (Rückgängigmachung des Vertrages) oder Minderung (Herabsetzung der Vergütung) verlangen.

  2. Natürlicher Verschleiß ist in jedem Fall von der Gewährleistung ausgeschlossen.

8.2

Wegen weitergehender Ansprüche und Rechte haften wir nur in den Fällen des Vorsat­zes und der groben Fahrlässigkeit. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

8.3

Bei vereinbarer Abnahme gem. §6 Abs. 6. ist die Rüge von Mängeln ausgeschlossen, die bei der vereinbarten Art und Abnahme hätte festgestellt werden können.

8.4

Uns ist Gelegenheit zu geben, den gerügten Mangel festzustellen, in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässig großer Schäden des Bestellers haben wir den gerügten Mangel sofort festzustellen. Beanstan­dete Ware ist auf Verlangen sofort an uns zurückzusenden. Kommt der Besteller die­sen Verpflichtungen nicht nach, oder nimmt er ohne unsere Zustimmung Änderungen oder Eingriffe an der beanstandeten Ware vor, verliert er etwaige Gewährleistungsan­sprüche.

8.5

Die Kosten der Untersuchung aufgrund einer Mängelrüge gehen zu Lasten des Bestel­lers, sofern ein Mangel nicht nachweisbar ist.

8.6

Werkstoffempfehlungen, Auskünfte und Ratschläge jeder Art werden unter Beachtung der uns erteilten Informationen nach bestem Wissen, unter Ausschluss jeder Haftung, erteilt, wenn nicht unseren gesetzlichen Vertretern, unserer Geschäftsleitung oder un­seren Angestellten Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

9.1

Wir behalten uns das Eigentum an den Liefergegenständen bis zur Zahlung sämtlicher Forderungen, insbesondere auch der jeweiligen Saldoforderungen, die uns gleich aus welchem Rechtsgrund, aus der Geschäftsbeziehung zustehen, vor. Dies gilt auch, wenn die Zahlung auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet wird.

9.2

Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe ver­pflichtet.

9.3

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes, sowie die Pfändung der gelieferten Gegenstände durch uns gilt nicht als Rücktritt vom Vertrag. Bei Verwendung gegen­über Kaufleuten, einer juristischen Person öffentlichen Rechts oder einem öffent­lich-rechtlichen Sondervermögen gilt darüber hinaus folgendes:

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Liefergegenstände in ordentlichem Geschäftsgang wei­terzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt als Forderungen in Höhe des zwischen uns und dem Besteller vereinbarten Kaufpreises ( einschließlich MwSt.) ab, die dem Besteller aus der Weiterveräußerung erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Liefergegenstände ohne oder nach Bearbeitung weiterverkauft werden. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere Befug­nis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; hiernach verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflich­tungen ordnungsgemäß nachkommen und nicht im Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, können wir verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die da­zugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritter) die Abtretung mitteilt.

  2. die Verarbeitung oder Umbildung der Waren durch den Besteller wird stets für uns vor­genommen. Werden die Liefergegenstände mit anderen, uns nicht gehörenden Gegen­ständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhält­nis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen. Die hierdurch entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1).

  3. Werden die Liefergegenstände mit anderen, nicht uns gehörenden Gegenständen un­trennbar vermischt, so erweben wir das Miteigentum an der Asche im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen vermischten Gegenständen. Der Be­steller verwahrt das Miteigentum unentgeltlich für uns.

9.4

Der Besteller darf die Liefergegenstände weder verpfändet, noch zur Sicherung über­eignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstiger Verfügung zu stellen die zur Wahrung unserer Rechte erforderlich sind. Vollstreckungsbeamte bzw. ein Dritter sind auf unser Eigentum hinzuweisen.

9.5

Wir verpflichten uns, die bestehenden Sicherheitsrechte in der Höhe freizugeben, als sie den Wert der zu sichernden Forderung um mehr als 20% übersteigen.

§ 10 Urheberrecht

Dem Besteller überlassene Unterlagen und Zeichnungen, sowie von uns erbrachte kon­struktive Leistungen und Vorschläge für die Gestaltung und Herstellung der Teile darf der Besteller nur für den vorgesehenen Zweck verwenden und sie ohne unsere Zustim­mung weder Dritter zugänglich noch zum Gegenstand von Veröffentlichungen machen.

§ 11 Haftung und Schadenersatz

11.1

Schadenersatzansprüche aus Delikt sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht. Dies gilt auch bei Hand­lungen unserer Verrichtungs- oder Erfüllungsgehilfen. Unabhängig von dem Rechts­grund der Ansprüche richtet sich unsere Haftung ausschließlich nach den in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen.

11.2

Werden wir von einem Dritten auf Ersatz von Schäden in Anspruch genommen, deren Ursachen im Verantwortungsbereich des Bestellers liegt, hat uns der Besteller von die­sen Ansprüchen freizustellen.

11.3

Der Besteller trägt insbesondere im Hinblick auf den vorgesehenen Verwendungszweck die Verantwortung für die sachgemäße Konstruktion unter Beachtung etwaiger Sicher­heitsvorschriften, der Auswahl des Werkstoffes und der erforderlichen Prüfverfahren, Richtigkeit und Vollständigkeit der technischen Liefervorschriften und der uns überge­benden technischen Unterlagen und Zeichnungen sowie für die Ausführung der beige­stellten Fertigungseinrichtungen. Dies gilt auch dann, wenn Änderungen von uns vor­geschlagen werden und diese die Billigung des Bestellers finden. Bei vom Besteller er­teilten Freigaben, wird diesem die volle Verantwortung übertragen. Haftungs- und Schadensersatzansprüche können nicht an den Lieferanten weitergegeben werden. Ferner steht der Besteller dafür ein, dass aufgrund seiner Angaben Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter nicht verletzt werden.

§ 12 Zahlungsbedingungen

12.1

Der Kaufpreis und die Entgelte für Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegen­standes zur Zahlung fällig.

12.2

Verzugszinsen berechnen wir entsprechend BGB §288 mit dem aktuell gültigem Basiszinssatz der Bundesbank, sofern wir keinen höheren Zinssatz nachweisen.

12.3

Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öf­fentlich-rechtliches Sondervermögen, sind Aufrechnungen und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen.

§ 13 Erfüllungsort und Gerichtsstand

13.1

Erfüllungsort für Zahlungen ist Augsburg.

13.2

Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn der Be­steller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffent­lich-rechtliches Sondervermögen ist, die Klage bei dem Landgericht Augsburg zu erheben. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen.

§ 14 Sonstiges

14.1

Die Übertragung von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlos­senen Vertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Zustimmung.

14.2

Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine wirksame Bestimmung ersetzt, die in ihrer wirtschaftlichen Wirkung der un­wirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt. Dasselbe gilt für den Fall, dass der Vertrag unvollständig ist.

14.3

Im Zweifel gilt die deutsche Fassung dieser Lieferungs- und Zahlungsbedingungen.